Freitag, 6. Juli 2012

STADTRAT

"Tagesordnung - Pkt. 3.15 / Beschluss über die Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 089 für das Gebiet Zwickau - Nordvorstadt, zwischen Max-Pechstein-Straße / Moritzstraße / Leipziger Straße / Osterweihstraße


BESCHLUSS: einstimmig beschlossen
ABSTIMMUNG: JA: 42


BV/120/2012 Dezernat Wirtschaft und Bauen

Der Stadtrat fasst mit 42 Ja-Stimmen folgenden Beschluss:

1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 089 für das Gebiet
Zwickau – Nordvorstadt, zwischen Max-Pechstein-Straße / Moritzstraße /
Leipziger Straße / Osterweihstraße vom 12.10.1999 wird gemäß
Übersichtsplan wie folgt geändert:

Das Bebauungsplanverfahren wird nunmehr auf der Grundlage des § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Es handelt sich damit um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 13a BauGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der
Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich (beschleunigtes
Verfahren).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes umfasst ein komplettes
Quartier innerhalb des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“,
wobei die Flächengröße 1,33 ha beträgt.

Das betreffende Quartier wird begrenzt im Norden durch die
Osterweihstraße, im Osten durch die Max-Pechstein-Straße, im Süden durch
die Moritzstraße und im Westen durch die Leipziger Straße.

 Flurstücke im Geltungsbereich (Gemarkung Zwickau)

1116/2, 1116/5, 1116/6, 1116d, 1116n, 1116o, 1116p, , 1116q, 1116r,
1116v, 1117, 1118, 1119, 1120/1, 1120/2, 1121/2, 1122/1, 1123/1, 1124,
1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131, 1132/1, 1134/1, 1134/2,
1134a, 2084/1, 2089, 2090, 2091, 2092, 2094, 2095

2. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

 • Das bestehende Gründerzeitquartier mit teilweise unterbrochener
Blockrandbebauung, welches planungsrechtlich einem allgemeinen
Wohngebiet zuzuordnen ist, soll stabilisiert und aufgewertet werden.
Soweit erforderlich, sollen Teile als besonderes Wohngebiet festgesetzt
werden.
• Die im Innenhof des Quartiers befindliche gewerbliche Nutzung mit
Wohnnutzung in den Obergeschossen wird in die Planung integriert. Es
erfolgen Festsetzungen zu Grün- und Freiflächen, um das Wohnumfeld für
das gesamte Quartier attraktiver zu gestalten. Der Bebauungsplan sieht vor,
das Quartier straßenbegleitend weitestgehend zu schließen und so die
gründerzeitliche Blockrandstruktur zu bewahren.
• Innerhalb der Blockrandbebauung soll neben der grundsätzlichen
Festsetzung der maximalen Geschosszahl auf das der Umgebung
angepasste Maß (zwei- bis viergeschossig) auch eine ebenerdige
Unterbringung von Stellplätzen mit einer Überdachung in städtebaulich
vertretbaren Bereichen ermöglicht werden. Diese Überdachungen sollen
strukturell-gestalterisch Bezug auf die vorhandene Bebauung nehmen, und
es soll eine Mindesthöhe festgesetzt werden.

3. Entsprechend § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu geben,
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
Entsprechend § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist weiterhin ortsüblich bekannt zu
geben, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und
dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Planung
äußern kann.

4. Die Bearbeitung des Bebauungsplanes sowie des integrierten
Grünordnungsplanes wird an externe Planungsbüros vergeben. Die Kosten
belaufen sich auf ca. 7 T€.

5. Die Punkte 1 bis 3 des Beschlusses sind nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen."  (Stadtrat Beschluss StR/031/2012)


Ratsinformationssystem: StR/031/2012

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